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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §34Leitsatz
Der VfGH hat bei der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache (§34 erster Satz VerfGG) im Hinblick auf §35 Abs1 VerfGG auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO über das Vorprüfungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Ihr zufolge ist eine (Wiederaufnahms-)Klage insbesondere dann zurückzuweisen, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt istRechtssatz
Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags.
Mit dem vorliegenden, am 6.3.1987 eingebrachten Antrag begehrt der Einschreiter die Wiederaufnahme der mit den Beschlüssen vom 28.2.1986 bzw 15.10.1986 beendeten Beschwerdeverfahren B9/86 und B880/86 und bringt im wesentlichen vor, daß sich infolge des (mit Erk. G231/85 ua vom 16.3.1987 abgewiesenen) Antrages des Verwaltungsgerichtshofes eine neue Beurteilungsgrundlage ergeben habe.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß VfSlg. 8983/1980 schon ausgesprochen hat, hat er bei der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache (§34 erster Satz VfGG) im Hinblick auf §35 Abs1 VfGG auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO über das Vorprüfungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Ihr zufolge ist eine (Wiederaufnahme-)Klage insbesondere dann zurückzuweisen, wenn sie nicht auf einen der gesetzlich Anfechtungsgründe gestützt ist.
Dies trifft für den vorliegenden Wiederaufnahmsantrags entsprechend zu. Der Umstand, daß der Verwaltungsgerichtshof sich anläßlich eines bei ihm anhängigen Beschwerdefalles zu einem Prüfungsantrag bezüglich einer Gesetzesvorschrift veranlaßt sieht, die im abgeschlossenen verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren präjudiziell war, läßt sich keinem der in §530 Abs1 ZPO umschriebenen Wiederaufnahme-Gründe zuordnen; auch der Antragsteller zeigt einen solchen Zusammenhang nicht auf.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B199.1987Dokumentnummer
JFR_10129681_87B00199_01