RS Vwgh 1993/10/12 93/05/0219

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Unter den "zur Vertretung nach außen" Berufenen versteht man jene natürlichen Personen, die eine Befugnis, für die juristische Person zu handeln, haben; bei einer Aktiengesellschaft also die Vorstandsmitglieder. Bilden mehrere physische Personen das Vertretungsorgan, so trifft die Verantwortung alle, allerdings nur insoweit, als ihnen ein Verschulden zur Last fällt (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Aufl, Randzahl 773).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050219.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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