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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §1;Rechtssatz
Mittäterschaft durch Dulden kann nur bejaht werden, wenn solche Abwehrmaßnahmen unterlassen wurden, die der Sachlage nach ausreichend erfolgsträchtig und zumutbar waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070109.X05Im RIS seit
12.11.2001