RS Vwgh 1993/10/12 91/07/0109

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §1;
VStG §7;
WRG 1959 §138 Abs1;

Rechtssatz

Mittäterschaft durch Dulden kann nur bejaht werden, wenn solche Abwehrmaßnahmen unterlassen wurden, die der Sachlage nach ausreichend erfolgsträchtig und zumutbar waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070109.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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