RS Vwgh 1993/10/12 93/05/0045

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68;
BauO OÖ 1976 §58a;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 58a OÖ BauO 1976 sieht ausdrücklich unter Durchbrechung der materiellen Rechtskraft einer Baubewilligung die Möglichkeit der nachträglichen Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen unter bestimmten Voraussetzungen vor. Diese Bestimmung betrifft somit nicht das Auftreten von Baugebrechen oder die Feststellung bewilligungsloser baulicher Anlagen. Diese Bestimmung kann im Sinne der Erläuterungen im Ausschußbericht zum 05ten Hauptstück ("Dieses Hauptstück beinhaltet Bestimmungen über die Erhaltung und Benützung bestehender baulicher Anlagen und regelt das Vorgehen der Baubehörde bei Auftreten von Baugebrechen und Feststellung bewilligungsloser baulicher Anlagen") vielmehr als Bestimmung "über die Benützung bestehender baulicher Anlagen" qualifiziert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050045.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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