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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68;Rechtssatz
§ 58a OÖ BauO 1976 sieht ausdrücklich unter Durchbrechung der materiellen Rechtskraft einer Baubewilligung die Möglichkeit der nachträglichen Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen unter bestimmten Voraussetzungen vor. Diese Bestimmung betrifft somit nicht das Auftreten von Baugebrechen oder die Feststellung bewilligungsloser baulicher Anlagen. Diese Bestimmung kann im Sinne der Erläuterungen im Ausschußbericht zum 05ten Hauptstück ("Dieses Hauptstück beinhaltet Bestimmungen über die Erhaltung und Benützung bestehender baulicher Anlagen und regelt das Vorgehen der Baubehörde bei Auftreten von Baugebrechen und Feststellung bewilligungsloser baulicher Anlagen") vielmehr als Bestimmung "über die Benützung bestehender baulicher Anlagen" qualifiziert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050045.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009