RS Vwgh 1993/10/12 93/07/0062

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verfahrensparteien, denen gegenüber das nach § 66 Abs 2 AVG ergangene, aufhebende Erkenntnis der letzten Instanz mangels Zustellung an sie noch keine Wirksamkeit entfaltet, haben einen Anspruch darauf, daß die Unterbehörden nicht im Vollzug einer Bindung ihre Entscheidung treffen, deren rechtlicher Grund in einem behördlichen Erkenntnis liegt, das ihnen gegenüber noch nicht wirksam wurde.

Schlagworte

Verfahrensrecht AVGParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070062.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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