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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die Verfahrensparteien, denen gegenüber das nach § 66 Abs 2 AVG ergangene, aufhebende Erkenntnis der letzten Instanz mangels Zustellung an sie noch keine Wirksamkeit entfaltet, haben einen Anspruch darauf, daß die Unterbehörden nicht im Vollzug einer Bindung ihre Entscheidung treffen, deren rechtlicher Grund in einem behördlichen Erkenntnis liegt, das ihnen gegenüber noch nicht wirksam wurde.
Schlagworte
Verfahrensrecht AVGParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070062.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010