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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §23;Rechtssatz
Nach § 58a OÖ BauO 1976 muß das Bauvorhaben auch nach ordnungsgemäßer Durchführung (unter Einhaltung des Baubewilligungsbescheides) den allgemeinen Erfordernissen des § 23 OÖ BauO 1976 entsprechen. Zur Durchführung des § 23 ist die OÖ BauV 1985 ergangen, die somit die in § 23 OÖ BauO 1976 angeführten allgemeinen Erfordernisse ua in bezug auf den Brandschutz näher ausführt. Die Heranziehung des § 52 bis § 58 OÖ BauV 1985, um die sich aus § 23 OÖ BauO 1976 ergebenden Anforderungen in bezug auf den Brandschutz näher zu konkretisieren, entspricht daher dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050045.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009