RS Vfgh 1987/5/14 V76/86

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 lite
VfGG §57 Abs1 zweiter und dritter Satz

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung der V der Gemeinde Katzelsdorf vom 20.2.1979 (betreffend das örtliche Raumordnungsprogramm); mangelnde Darlegung der Bedenken gegen die gesamte V sowie der unmittelbaren Wirksamkeit der V zur Gänze

Rechtssatz

Der Antragsteller begehrt ausdrücklich die Aufhebung der Verordnung (Flächenwidmungsplan) der Marktgemeinde Katzelsdorf zur Gänze, somit nicht nur insoweit, als sie sich auf das in seinem Eigentum stehende Grundstück bezieht. Wird iSd Antrages des Einschreiters, die genannte Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach als gesetzwidrig aufzuheben, auf das Vorhandensein der nach §57 VfGG 1953 erforderlichen Voraussetzung überprüft, so ergibt sich, daß keineswegs Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit ausnahmslos aller Bestimmungen der Verordnung dargelegt werden (vgl. VfSlg. 7593/1975, VfGH 26.2.1987 V37/85). Des weiteren fehlen auch Darlegungen darüber, inwieweit die Verordnung zur Gänze für den Einschreiter ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist.

Zurückweisung eines Individualantrags ohne ausführliche Darlegung der Bedenken und der unmittelbaren Betroffenheit mangels Legitimation.

Entscheidungstexte

  • V 76/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.05.1987 V 76/86

Schlagworte

VfGH / Bedenken, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V76.1986

Dokumentnummer

JFR_10129486_86V00076_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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