RS Vwgh 1993/10/12 93/07/0111

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1922/74 B 25. Februar 1975 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde das Verfahren über eine Beschwerde nach § 33 Abs 1 VwGG 1965 eingestellt, weil diese nach § 34 Abs 2 desselben Gesetzes als zurückgezogen anzusehen war, ist eine neuerliche Beschwerde gegen denselben Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 34 Abs 1 VwGG 1965 zurückzuweisen (Hinweis B 19.11.1969, 1699/69).

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen SacheMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070111.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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