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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121;Rechtssatz
Der Überprüfungsbescheid gemäß § 121 WRG schafft Recht zwischen Partei und Behörde. Er kann zwar die fehlende Bewilligung nicht ersetzen, bindet die Behörde aber an die von ihr getroffene Feststellung des Übereinstimmens des ausgeführten mit dem bewilligten Projekt in dem von Beseitigungsaufträgen nicht betroffenen Umfang des Kollaudierungsbescheides insofern, als die Behörde von einer dem Inhalt des Kollaudierungsbescheides widerstreitenden Konsenslosigkeit der Projektausführung künftig nicht mehr ausgehen darf und im Fall der Erforderlichkeit der Behebung übersehener Mißstände wie bei Vorliegen einer Bewilligung auf andere rechtliche Möglichkeiten verwiesen bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070087.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
24.12.2010