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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0129Rechtssatz
Mit § 68 Abs 1 AVG wird das Prinzip der materiellen Rechtskraft festgelegt, welche sich auf eine bestimmte Verwaltungssache bezieht (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, dritte Auflage, Seite 459). Diese wird dadurch zur entschiedenen Sache (res iudicata).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070039.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016