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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aufgrund des § 46 Abs 3 OÖ BauO 1976 steht dem Nachbarn nicht in jedem Fall ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmungskategorien zu, sondern nur dann, wenn diese auch einen entsprechenden Immissionsschutz gewährt. Da die Bestimmung des § 18 Abs 5 OÖ ROG idF 1989/091 keinerlei Immissionsschutz enthält, wird den Nachbarn im Hinblick auf die Frage der Einhaltung der Grünlandwidmung kein Mitspracherecht eingeräumt. (Auch) eine Pferdezucht ist grundsätzlich als Landwirtschaft bzw als landwirtschaftlicher Betriebszweig anzusehen (Hinweis E 21.1.1992, 91/05/0195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050157.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009