RS Vwgh 1993/10/12 93/05/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5 idF 1989/091;

Rechtssatz

Aufgrund des § 46 Abs 3 OÖ BauO 1976 steht dem Nachbarn nicht in jedem Fall ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmungskategorien zu, sondern nur dann, wenn diese auch einen entsprechenden Immissionsschutz gewährt. Da die Bestimmung des § 18 Abs 5 OÖ ROG idF 1989/091 keinerlei Immissionsschutz enthält, wird den Nachbarn im Hinblick auf die Frage der Einhaltung der Grünlandwidmung kein Mitspracherecht eingeräumt. (Auch) eine Pferdezucht ist grundsätzlich als Landwirtschaft bzw als landwirtschaftlicher Betriebszweig anzusehen (Hinweis E 21.1.1992, 91/05/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050157.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten