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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Mit dem Begriff des Instanzenzuges ist die Vorstellung von Überordnungsverhältnissen und Unterordnungsverhältnissen von Verwaltungsbehörden verbunden, ebenso die eines Rechtsmittels, mit dem von einer oberen Instanz die Abänderung (Aufhebung) eines von einer Unterbehörde erlassenen Bescheides begehrt wird (B VfGH 17.3.1964, B 89/63, VfSlg 4671/1964). Eine Entscheidung des Landeshauptmannes als Rechtsmittelbehörde liegt daher nur dann vor, wenn der Landeshauptmann über einen Bescheid einer im Instanzenzug untergeordneten Behörde entschieden hat (hier:
Landeshauptmann entscheidet gemäß § 85 Abs 1 WRG als erstinstanzliche Behörde, da keine Behördeneigenschaft der Wassergenossenschaft).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 InstanzenzugInstanzenzug Zuständigkeit AllgemeinZurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070116.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.12.2010