RS Vwgh 1993/10/12 93/07/0116

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art103 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem Begriff des Instanzenzuges ist die Vorstellung von Überordnungsverhältnissen und Unterordnungsverhältnissen von Verwaltungsbehörden verbunden, ebenso die eines Rechtsmittels, mit dem von einer oberen Instanz die Abänderung (Aufhebung) eines von einer Unterbehörde erlassenen Bescheides begehrt wird (B VfGH 17.3.1964, B 89/63, VfSlg 4671/1964). Eine Entscheidung des Landeshauptmannes als Rechtsmittelbehörde liegt daher nur dann vor, wenn der Landeshauptmann über einen Bescheid einer im Instanzenzug untergeordneten Behörde entschieden hat (hier:

Landeshauptmann entscheidet gemäß § 85 Abs 1 WRG als erstinstanzliche Behörde, da keine Behördeneigenschaft der Wassergenossenschaft).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 InstanzenzugInstanzenzug Zuständigkeit AllgemeinZurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070116.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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