RS Vfgh 1987/5/14 B276/81

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art146 Abs2

Leitsatz

Nach dem eine Berufungsentscheidung aufhebenden Erkentnis des VfGH befindet sich das Verwaltungsverfahren in der Lage, daß der erstinstanzliche Bescheid infolge der eingebrachten Berufung nicht rechtskräftig, die Entscheidung über die Berufung aber noch ausständig ist, das ist die Lage, in der sich das Verfahren vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat; das Erkenntnis des VfGH ist somit nicht exekutionsfähig

Rechtssatz

In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Berufungsentscheidung aufgehoben wurde, hat die Berufungsbehörde unverzüglich eine der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechende Berufungsentscheidung zu treffen, dh einen Ersatzbescheid für den aufgehobenen Bescheid zu erlassen. Das Verwaltungsverfahren befindet sich nach dem aufhebenden Erk. des Verfassungsgerichtshofes in der Lage, daß der erstinstanzliche Bescheid, mit dem die Nachzahlungsverpflichtung von Sozialversicherungsbeiträgen verfügt wurde, infolge der eingebrachten Berufung nicht rechtskräftig, die Entscheidung über die Berufung aber noch ausständig ist (vgl. zu diesem Problem VfSlg. 4510/1963, 4778/1964), das ist die Lage, in der sich das Verfahren vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (vgl. VfSlg. 5259/1966, 5764/1968).

Der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes erschöpft sich in der Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Eine Exekution des Erk. ist daher begrifflich nicht möglich (vgl. VfSlg. 7692/1975).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Exekution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B276.1981

Dokumentnummer

JFR_10129486_81B00276_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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