RS Vwgh 1993/10/12 90/07/0039

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §114;
FlVfLG NÖ 1975 §115;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0129

Rechtssatz

Die Rechtskraftwirkung setzt voraus, daß Sachbegehren und Rechtsgrund des neuen Anspruches identisch sind mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrund des rechtskräftig entschiedenen Anspruches oder - anders ausgedrückt - daß Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und dem Entstehungsgrund des Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Festlegung vorgetragen wird, übereinstimmen (Hinweis E 18.1.1951, 236/49, VwSlg 1879 A/1951, E 18.1.1979, 1623/77, VwSlg 9742 A/1979). Die Bescheide der Agrarbehörde hatten nur darüber abgesprochen, daß die den Bf bzw ihren Rechtsvorgängern "von der Zusammenlegungsgemeinschaft zugestellten Beitragsvorschreibungen" hinsichtlich ziffernmäßig genau festgestellter Raten in einer bestimmten Höhe zu Recht bestehen. Ein Bescheidspruch des Inhaltes, beiden Bf lägen offensichtlichen und unbilligen Härten iSd § 115 Abs 3 NÖ FlVfLG 1975 vor, welche ihre gänzliche oder teilweise Befreiung von den Kosten des § 114 NÖ FlVfLG 1975 über die jeweils festgesetzte Rate hinaus rechtfertigen würden, liegt nicht vor.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070039.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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