RS Vwgh 1993/10/12 93/07/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Die Anführung des Namens des Vertreters des Bf (lediglich) in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides macht letzteren weder zu einem "Nicht-Bescheid", noch werden dadurch Rechte des Bf verletzt.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070086.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten