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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Anführung des Namens des Vertreters des Bf (lediglich) in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides macht letzteren weder zu einem "Nicht-Bescheid", noch werden dadurch Rechte des Bf verletzt.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070086.X04Im RIS seit
20.11.2000