RS Vwgh 1993/10/12 93/07/0062

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §8;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Berufungswerber hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, daß die Agrarbehörde erster Instanz und der Landesagrarsenat als Berufungsbehörde die Bindungswirkung eines ihm gegenüber wirksamen gemäß § 66 Abs 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides des Obersten Agrarsenates beachten. Wie der Berufungswerber ein subjektiv-öffentliches Recht darauf hatte, daß die Agrarbehörde und der Landesagrarsenat die Bindungswirkung eines ihr gegenüber wirksamen aufhebenden Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates beachten, so haben freilich alle jene Verfahrensparteien, denen gegenüber das aufhebende Erkenntnis des Obersten Agrarsenates mangels Zustellung an sie Wirksamkeit noch nicht entfaltet, in vergleichbarer Weise umgekehrt Anspruch darauf, daß die Unterbehörden nicht im Vollzug einer Bindung ihre Entscheidung treffen, deren rechtlicher Grund in einem behördlichen Erkenntnis liegt, das ihnen gegenüber noch nicht wirksam wurde. Ein dem § 63 Abs 1 VwGG gerecht werdendes Ersatzerkenntnis zu erlassen, wird dem Landesagrarsenat demnach erst dann möglich sein, wenn das der Rechtswidrigkeit des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses durch die dargestellte Bindungswirkung zugrundeliegende aufhebende Erkenntnis des Obersten Agrarsenates allen nach § 74 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 Parteistellung genießenden Rechtssubjekten schriftlich zugestellt wurde.

Schlagworte

Verfahrensrecht AVGParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070062.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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