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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Bei Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für den Abbau von Sand und Schotter durch Naßbaggerungen auf bestimmten bezeichneten Grundstücken handelt es sich bei der Errichtung von Badehütten und Einbauten Dritter nicht um Abweichungen vom bewilligten Projekt, sondern um Sachverhalte, die mit dem Projekt in keinem inneren Zusammenhang stehen und die als - im gegenwärtigen Zustand die Kollaudierung nach § 121 Abs 1 WRG sachbezogen hindernde - eigenmächtig vorgenommene Neuerungen iSd § 138 Abs 1 lit a WRG zu werten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070109.X03Im RIS seit
12.11.2001