Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Trifft die Wasserrechtsbehörde im Überprüfungsverfahren die Feststellung, daß das ausgeführte Projekt mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt, dann hat das wasserrechtliche Verfahren betreffend dieses Projekt - abgesehen vom Vollzug der zur Beseitigung wahrgenommener Mängel und Abweichungen erteilten Aufträge - mit der Rechtskraft eines solchen Bescheides seinen Abschluß gefunden. Die ausgeführte Anlage ist mit Ausnahme jener Mängel und Abweichungen, deren Beseitigung im Überprüfungsbescheid veranlaßt wurde, ansonsten als rechtmäßig und den Bestimmungen des WRG entsprechend hergestellt anzusehen (Hinweis E 8.9.1977, 736/77, VwSlg 9376 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070087.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
24.12.2010