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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wird in der Berufung zum Ausdruck gebracht, daß die von der Erstbehörde vorgenommene Ermittlung des Abfindungsanspruches im Zusammenlegungsverfahren rein rechnerisch nicht stimmen kann, sind von der Berufungsbehörde die Sachverhaltsgrundlagen und deren rechnerische Umsetzung in der Ermittlung des Abfindunganspruches in nachvollziehbarer Weise offenzulegen. Andernfalls liegt eine Begründungslücke vor, die zur Aufhebung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses führt, zumal weder die Verfahrenspartei dazu verhalten ist, noch es Aufgabe des VwGH ist, die sachliche und rechnerische Richtigkeit eines von der Berufungsbehörde im angefochtenen Erkenntnis insoweit nicht begründeten Betrages unter Zuhilfenahme der erstinstanzlichen Verwaltungsakten nachzuprüfen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070143.X03Im RIS seit
20.11.2000