RS Vwgh 1993/10/12 90/07/0143

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §23;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Wird in der Berufung zum Ausdruck gebracht, daß die von der Erstbehörde vorgenommene Ermittlung des Abfindungsanspruches im Zusammenlegungsverfahren rein rechnerisch nicht stimmen kann, sind von der Berufungsbehörde die Sachverhaltsgrundlagen und deren rechnerische Umsetzung in der Ermittlung des Abfindunganspruches in nachvollziehbarer Weise offenzulegen. Andernfalls liegt eine Begründungslücke vor, die zur Aufhebung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses führt, zumal weder die Verfahrenspartei dazu verhalten ist, noch es Aufgabe des VwGH ist, die sachliche und rechnerische Richtigkeit eines von der Berufungsbehörde im angefochtenen Erkenntnis insoweit nicht begründeten Betrages unter Zuhilfenahme der erstinstanzlichen Verwaltungsakten nachzuprüfen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070143.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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