RS Vwgh 1993/10/12 91/07/0109

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Für den aktuellen Träger des wasserrechtlichen Konsenses besteht unverändert auch die Verpflichtung zur Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen. Er kann sich der genannten Verpflichtung nicht mit dem Hinweis auf das Dazwischentreten anderer für entbunden erachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070109.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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