Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Für den aktuellen Träger des wasserrechtlichen Konsenses besteht unverändert auch die Verpflichtung zur Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen. Er kann sich der genannten Verpflichtung nicht mit dem Hinweis auf das Dazwischentreten anderer für entbunden erachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070109.X02Im RIS seit
12.11.2001