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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §7;Rechtssatz
Eine Mittäterschaft durch Dulden kann nur durch Unterlassung eigener Abwehrmöglichkeiten und nicht solcher begründet werden, deren Setzung erst recht wieder behördliche Initiative voraussetzt. Dies gilt auch bei Bekanntsein der tatsächlichen Vorgänge der Aktenlage nach bei den Behörden seit geraumer Zeit, ohne daß sich diese bereits zum gebotenen amtswegigen Einschreiten veranlaßt gesehen hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070109.X07Im RIS seit
12.11.2001