RS Vwgh 1993/10/12 91/07/0109

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §7;
WRG 1959 §138 Abs1;

Rechtssatz

Eine Mittäterschaft durch Dulden kann nur durch Unterlassung eigener Abwehrmöglichkeiten und nicht solcher begründet werden, deren Setzung erst recht wieder behördliche Initiative voraussetzt. Dies gilt auch bei Bekanntsein der tatsächlichen Vorgänge der Aktenlage nach bei den Behörden seit geraumer Zeit, ohne daß sich diese bereits zum gebotenen amtswegigen Einschreiten veranlaßt gesehen hätten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070109.X07

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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