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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §1 Abs2;Rechtssatz
Das Gebot flächenmäßig möglichst groß gestalteter Grundabfindungen dient der Verwirklichung des jeglicher Kommassierung innewohnenden Zwecks der Behebung oder Milderung von Mängeln der Argrarstruktur. In kleinen Einheiten zersplitterter Besitz soll zum Zwecke besserer Bewirtschaftung zu möglichst großen Bewirtschaftungseinheiten zusammengelegt werden. Einen Rechtsanspruch auf Vergrößerung eines ohnehin in einer einzigen zusammenhängenden Grundfläche bestehenden Abfindunggrundstückes über den Abfindungsanspruch hinaus gewährt das Gebot möglichst großer Beschaffenheit von Abfindungsflächen naturgemäß nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070143.X01Im RIS seit
20.11.2000