RS Vfgh 1987/5/14 B196/86

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Vorwegnahme des bestmöglichen Erfolges der Beschwerde durch neue behördliche Entscheidung; Unwirksamkeit der angefochtenen Erledigung; Wegfall des Prozeßgegenstandes - Einstellung des Verfahrens nach §86; keine Klaglosstellung iS des §88 - kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Änderung des Sachverhalts, neue Entscheidung der Behörde.

Mitteilung der Beschwerdeführerin, daß sie durch neuen Bescheid "klaglos gestellt" sei.

Der Verfassungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen (zB VfSlg. 10078/1984, VfGH 26.2.1987 B597/85) den Standpunkt eingenommen, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde (hinsichtlich der Bescheiderlassung durch die Behörde I. Instanz vgl. VfGH 5.12.1985 B408/85) durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solcherart rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung könne keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen. An dieser Ansicht hält der Verfassungsgerichtshof fest.

Der Prozeßgegenstand ist also hier weggefallen. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden; das Verfahren war einzustellen (§86 VfGG).

Neue Entscheidung der Behörde aufgrund geänderten Sachverhalts trug dem Anliegen der Beschwerdeführerin Rechnung; Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde.

Keine Klaglosstellung iSd §88 VfGG.

Daraus folgt, daß der Beschwerdeführerin der Ersatz der Verfahrenskosten nicht zusteht (vgl. zB VfGH 5.12.1985 B408/85).

Entscheidungstexte

  • B 196/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.05.1987 B 196/86

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B196.1986

Dokumentnummer

JFR_10129486_86B00196_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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