RS Vwgh 1993/10/12 90/07/0095

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Index

L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §12 Abs2;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §50 Abs1;
WWSGG §6;
WWSGG §7;
WWSGG §8 Abs1;

Rechtssatz

Regulierungsurkunden sind als rechtskräftige individuelle Verwaltungsakte (Bescheide) anzusehen, deren inhaltliche Richtigkeit grundsätzlich nicht mehr überprüft werden kann. Das Slbg EinforstungsrechteG sieht jedoch Neuregulierungen, insbesondere Fixierungen bisher noch unregulierter Rechtsverhältnisse auf Antrag oder von Amts wegen vor, wobei vom jeweiligen, in der Regulierungsurkunde festgehaltenen Rahmen des Einforstungsrechtsverhältnisses auszugehen ist.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070095.X04

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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