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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
AusfzF, ob die Beschwerdeführer durch einen Berufungsbescheid, in dessen Spruch einerseits die verfahrensgegenständlichen Anträge dritter Personen auf Einstellung einer von den Beschwerdeführern ausgeübten Tätigkeit zurückgewiesen werden und andererseits ausgeführt wird, daß "im übrigen den Berufungen keine Folge gegeben" werde, in ihren Rechten verletzt sein können.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070055.X01Im RIS seit
20.11.2000