RS Vwgh 1993/10/13 91/13/0058

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/15 91/13/0125 2

Stammrechtssatz

Die Verfahrenspartei hat neben dem ohnehin statuierten Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat kein subjektiv öffentliches Recht auf amtswegige Durchführung einer solchen Verhandlung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130058.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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