RS Vfgh 1987/6/11 B1235/86

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z2 lita

Leitsatz

Keine Nennung des Artikels des B-VG, auf den sich die Beschwerde stützt, keine Behauptung der Verletzung eines bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, kein Antrag auf Feststellung einer solchen Rechtsverletzung - einer Verbesserung nicht zugänglichen Mangel; Zurückweisung der Beschwerde

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers durch Organe der BPD Wien gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG.

Die Beschwerde enthält zwar die Darstellung des ihr zugrunde liegenden Sachverhaltes, nennt jedoch nicht den Artikel des B-VG, auf den sie sich stützt, sie behauptet auch nicht die Verletzung eines bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes. Sie stellt auch keinen Antrag auf Feststellung der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes. Sie enthält nur das Begehren auf Feststellung, daß die bekämpfte Festnehmung verfassungswidrig war.

Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Beschwerde bildet einen inhaltlichen Fehler und nicht einen verbesserungsfähigen Formmangel. Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu ihrer Zurückweisung. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 8733/1980, 9617/1983).

Entscheidungstexte

  • B 1235/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.1987 B 1235/86

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B1235.1986

Dokumentnummer

JFR_10129389_86B01235_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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