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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Keine Nennung des Artikels des B-VG, auf den sich die Beschwerde stützt, keine Behauptung der Verletzung eines bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, kein Antrag auf Feststellung einer solchen Rechtsverletzung - einer Verbesserung nicht zugänglichen Mangel; Zurückweisung der BeschwerdeRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers durch Organe der BPD Wien gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG.
Die Beschwerde enthält zwar die Darstellung des ihr zugrunde liegenden Sachverhaltes, nennt jedoch nicht den Artikel des B-VG, auf den sie sich stützt, sie behauptet auch nicht die Verletzung eines bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes. Sie stellt auch keinen Antrag auf Feststellung der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes. Sie enthält nur das Begehren auf Feststellung, daß die bekämpfte Festnehmung verfassungswidrig war.
Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Beschwerde bildet einen inhaltlichen Fehler und nicht einen verbesserungsfähigen Formmangel. Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu ihrer Zurückweisung. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 8733/1980, 9617/1983).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B1235.1986Dokumentnummer
JFR_10129389_86B01235_01