RS Vwgh 1993/10/13 93/03/0144

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3;

Rechtssatz

Eine "Unterbrechung" der Strafbarkeitsverjährung tritt durch einen bei der Erstbehörde tatsächlich eingetretenen Verfahrensstillstand, um den Ausgang eines zivilgerichtlichen Verfahrens abzuwarten, nicht ein. Die Regelung des § 31 Abs 3 dritter Satz VStG, wonach Zeiten der Aussetzung, Aufschiebung und Unterbrechung in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen sind, bezieht sich nur auf die Vollstreckungsverjährung und nicht auf die Strafbarkeitsverjährung (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch 4, 870).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030144.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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