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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs3;Rechtssatz
Eine "Unterbrechung" der Strafbarkeitsverjährung tritt durch einen bei der Erstbehörde tatsächlich eingetretenen Verfahrensstillstand, um den Ausgang eines zivilgerichtlichen Verfahrens abzuwarten, nicht ein. Die Regelung des § 31 Abs 3 dritter Satz VStG, wonach Zeiten der Aussetzung, Aufschiebung und Unterbrechung in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen sind, bezieht sich nur auf die Vollstreckungsverjährung und nicht auf die Strafbarkeitsverjährung (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch 4, 870).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030144.X02Im RIS seit
20.11.2000