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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs3;Rechtssatz
Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zugrundegelegt zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989130078.X01Im RIS seit
09.01.2002