RS Vfgh 1987/6/11 A13/86

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137

Leitsatz

Klage gegen das Land Wien auf Rückersatz einer verhängten und bereits bezahlten Geldstrafe nach aufhebendem Erk. des VwGH; in der Folge jedoch neuerliche Abweisung der Berufung des Klägers - rechtskräftige Strafverfügung; Abweisung der Klage als unbegründet

Rechtssatz

Es steht fest, daß der Kläger eine über ihn mit Strafverfügung vom 11.10.1983 verhängte Geldstrafe von S 1.000,--, nachdem der von ihm erhobene Einspruch von der BPD Wien mit Bescheid vom 20.1.1986 wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, am 21.7.1986 bezahlt hat. Weiters steht fest, daß der zunächst vom Landeshauptmann von Wien am 16.6.1986 erlassene Berufungsbescheid mit Erk. des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.1986 wegen Unzuständigkeit aufgehoben, in der Folge jedoch die Berufung des Klägers mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21.11.1986 neuerlich abgewiesen wurde.

Dem Rückzahlungsbegehren des Klägers steht somit entgegen, daß der von ihm am 21.7.1986 bezahlten Geldstrafe eine rechtskräftige Strafverfügung der BPD Wien vom 11.10.1983 zu Grunde liegt. Ein gegen die Strafverfügung (verspätet) eingeleitetes Einspruchsverfahren hat - wie sich aus der hierüber ergangenen Entscheidung ergibt - die bereits eingetretene Rechtskraft der Strafverfügung nicht berührt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Bescheid Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:A13.1986

Dokumentnummer

JFR_10129389_86A00013_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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