RS Vwgh 1993/10/13 89/13/0078

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/08 89/14/0014 2

Stammrechtssatz

Ist die Schätzungsbefugnis gegeben, so steht die Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Die von der AbgBeh angewandte Methode, die tatsächlich erzielten Einnahmen im Wege einer Gewinn-Verlust-Rechnung zu ermitteln und sodann auf Grund eines inneren Betriebsvergleiches Gewinne zum Ansatz zu bringen, ist als schlüssig anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989130078.X03

Im RIS seit

09.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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