Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/08 89/14/0014 2Stammrechtssatz
Ist die Schätzungsbefugnis gegeben, so steht die Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Die von der AbgBeh angewandte Methode, die tatsächlich erzielten Einnahmen im Wege einer Gewinn-Verlust-Rechnung zu ermitteln und sodann auf Grund eines inneren Betriebsvergleiches Gewinne zum Ansatz zu bringen, ist als schlüssig anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989130078.X03Im RIS seit
09.01.2002