RS Vwgh 1993/10/13 93/02/0123

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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Index

L90206 Landarbeitsordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
LandarbeitsO Stmk 1981 §209 Abs1;
LandarbeitsO Stmk 1981 §209 Abs2;
LandarbeitsO Stmk 1981 §210 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist der angefochtene Bescheid (betreffend Feststellung eines Betriebes) - insbesondere im Hinblick auf den "Kopf" ("Bezirkshauptmannschaft") und die Fertigungsklausel ("Der Bezirkshauptmann: iV Dr. T eh") - der Bezirkshauptmannschaft und nicht der Einigungskommission (§ 209 LandarbeitsO Stmk 1981) zuzurechnen, so ist dagegen - ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung (ua Hinweis, daß gegen die "Entscheidung der Einigungskommission" eine Berufung nicht zulässig sei) im Grunde des § 63 Abs 1 AVG eine Berufung an die Landesregierung zulässig (Hinweis B 6.5.1981, 81/03/0049), zumal es für den Instanzenzug darauf ankommt, welche Behörde den Bescheid erlassen hat, und nicht darauf, welche ihn hätte erlassen sollen (Hinweis E 13.9.1988, 88/04/0067).

Schlagworte

Fertigungsklausel Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Intimation Zurechnung von Bescheiden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020123.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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