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L90206 Landarbeitsordnung SteiermarkNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Ist der angefochtene Bescheid (betreffend Feststellung eines Betriebes) - insbesondere im Hinblick auf den "Kopf" ("Bezirkshauptmannschaft") und die Fertigungsklausel ("Der Bezirkshauptmann: iV Dr. T eh") - der Bezirkshauptmannschaft und nicht der Einigungskommission (§ 209 LandarbeitsO Stmk 1981) zuzurechnen, so ist dagegen - ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung (ua Hinweis, daß gegen die "Entscheidung der Einigungskommission" eine Berufung nicht zulässig sei) im Grunde des § 63 Abs 1 AVG eine Berufung an die Landesregierung zulässig (Hinweis B 6.5.1981, 81/03/0049), zumal es für den Instanzenzug darauf ankommt, welche Behörde den Bescheid erlassen hat, und nicht darauf, welche ihn hätte erlassen sollen (Hinweis E 13.9.1988, 88/04/0067).
Schlagworte
Fertigungsklausel Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Intimation Zurechnung von Bescheiden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020123.X01Im RIS seit
11.07.2001