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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art20 Abs2Leitsatz
Bescheid der nach der UrhG-Nov 1980 beim BMfJ eingerichteten Schiedsstelle; Schiedsstelle ist eine Kollegialbehörde "mit richterlichem Einschlag" iSd Art20 Abs2 B-VG; Erschöpfung des Instanzenzuges; Kollegialbehörden iSd Art133 Z4 B-VG (Art20 Abs2 B-VG) sind angesichts ihrer gerichtsähnlichen Stellung hinsichtlich der Zusammensetzung zur Durchführung fortgesetzter Verhandlungen demselben strengen Regeln unterworfen wie kollegial besetzte Gerichte in diesem Verfahrensstadium dürfen ihre Richter nicht mehr ausgewechselt werden; daran ändert nichts, daß Ergebnisse der früheren Verhandlung als nicht entscheidungsrelevant betrachtet werden; Entzug des gesetzlichen Richters durch Auswechseln von drei Richtern bei einer fortgesetzten Verhandlung ohne Neudurchführung des VerfahrensRechtssatz
Unterschiedliche personelle Besetzung der Schiedsstelle iS der UrhG-Novelle 1980 beim BMJ (Kollegialbehörde mit rechtlichem Einschlag iSd Art20 Abs2 B-VG) bei zwei Verhandlungen in derselben Sache am 13.8.1986 und am 3.12.1986.
Für die Frage der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter kann es keineswegs ausschlaggebend sein, daß die Schiedsstelle in ihrer (geänderten) personellen Besetzung vom 3.12.1986 zur Ansicht gelangte, alle oder einzelne Ergebnisse der früheren Verhandlung vom 13.8.1986 seien nicht entscheidungsrelevant. Denn zur Wertung und Wägung sämtlicher Verfahrensergebnisse, also auch zur - in der Gegenschrift besonders herausgestellten - (negativen) Beurteilung des Verhandlungssubstrats vom 13.8.1986 (ua. vorsorgliche Aufträge), war die Schiedsstelle einzig und allein in jener Zusammensetzung befugt und berufen, in der sie erstmals verhandelt hatte.
Daraus folgt, daß die hier entscheidende Kollegialbehörde - die (aus der Sicht dieser Beschwerdesache) auf verfassungsrechtlich unbedenklichen gesetzlichen Grundlagen beruht (vgl. VfSlg. 9887/1983, 9888/1983; VfGH 28.11.1986 B670/86) - in unrichtiger personeller Besetzung einschritt.
Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Schlagworte
Urheberrecht, KollegialbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B74.1987Dokumentnummer
JFR_10129388_87B00074_01