RS Vwgh 1993/10/13 93/02/0120

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/02/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/11 92/02/0048 2

Stammrechtssatz

Ein Wahlrecht des angehaltenen Fahrzeuglenkers zwischen der Ablegung einer Atemluftprobe und der Durchführung einer klinischen Untersuchung vor einem Amtsarzt besteht nicht (Hinweis E 17.6.1987, 87/03/0052). Die Weigerung des Beschuldigten, im Streifenwagen in das von den Sicherheitswachebeamten angegebene Wachzimmer mitzukommen, ist daher als Verweigerung der Atemluftprobe iSd § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO zu werten.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Wahlrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020120.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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