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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/02/0121Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/11 92/02/0048 2Stammrechtssatz
Ein Wahlrecht des angehaltenen Fahrzeuglenkers zwischen der Ablegung einer Atemluftprobe und der Durchführung einer klinischen Untersuchung vor einem Amtsarzt besteht nicht (Hinweis E 17.6.1987, 87/03/0052). Die Weigerung des Beschuldigten, im Streifenwagen in das von den Sicherheitswachebeamten angegebene Wachzimmer mitzukommen, ist daher als Verweigerung der Atemluftprobe iSd § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO zu werten.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest WahlrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020120.X01Im RIS seit
12.06.2001