RS Vfgh 1987/6/12 V20/87

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Veröffentlicht am 12.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Stmk BauO 1968 §2

Leitsatz

Individualantrag auf teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Lannach; Verfahren über einen Antrag auf Widmungsbewilligung nach §2 Stmk. BauO 1968 zumutbar; Mangel der Antragslegitimation

Rechtssatz

Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges.

Erwirken eines Bescheides im Verfahren über einen Antrag auf Widmungsbewilligung, auch wenn negative Entscheidung zu erwarten ist.

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Lannach (Stmk) mangels Legitimation.

Gemäß §2 Stmk. BauO 1968 bedarf die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen der Bewilligung durch die Baubehörde. Vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem B v 8.10.1985, V21/84, (unter Bezugnahme auf den Beschluß VfSlg. 8404/1978) dargetan hat, ist es dem Eigentümer eines Grundstückes regelmäßig zumutbar, im Verfahren über einen Antrag auf Widmungsbewilligung einen Bescheid zu erwirken, der unter anderem auf den - als gesetzwidrig bezeichneten - Flächenwidmungsplane zu gründen ist, und nach Erschöpfung des Instanzenzuges in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die amtswegige Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens anzuregen.

Es ist dem Antragsteller zumutbar, diesen Weg zu beschreiten. Daß eine negative Administrativentscheidung zu erwarten ist, ändert daran nichts, weil es bloß darauf ankommt, daß die im Widmungsbewilligungsverfahren anzuwendende Verordnung angegriffen werden kann.

Entscheidungstexte

  • V 20/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1987 V 20/87

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Raumordnung / Flächenwidmungsplan, Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V20.1987

Dokumentnummer

JFR_10129388_87V00020_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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