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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Lannach; Verfahren über einen Antrag auf Widmungsbewilligung nach §2 Stmk. BauO 1968 zumutbar; Mangel der AntragslegitimationRechtssatz
Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges.
Erwirken eines Bescheides im Verfahren über einen Antrag auf Widmungsbewilligung, auch wenn negative Entscheidung zu erwarten ist.
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Lannach (Stmk) mangels Legitimation.
Gemäß §2 Stmk. BauO 1968 bedarf die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen der Bewilligung durch die Baubehörde. Vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem B v 8.10.1985, V21/84, (unter Bezugnahme auf den Beschluß VfSlg. 8404/1978) dargetan hat, ist es dem Eigentümer eines Grundstückes regelmäßig zumutbar, im Verfahren über einen Antrag auf Widmungsbewilligung einen Bescheid zu erwirken, der unter anderem auf den - als gesetzwidrig bezeichneten - Flächenwidmungsplane zu gründen ist, und nach Erschöpfung des Instanzenzuges in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die amtswegige Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens anzuregen.
Es ist dem Antragsteller zumutbar, diesen Weg zu beschreiten. Daß eine negative Administrativentscheidung zu erwarten ist, ändert daran nichts, weil es bloß darauf ankommt, daß die im Widmungsbewilligungsverfahren anzuwendende Verordnung angegriffen werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Raumordnung / Flächenwidmungsplan, BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:V20.1987Dokumentnummer
JFR_10129388_87V00020_01