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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §29b Abs4;Rechtssatz
Personen, die einen Anspruch auf Ausfolgung eines Ausweises nach § 29b Abs 4 StVO haben, müssen nach dem diesbezüglich zu keinem Zweifel Anlaß gebenden Wortlaut dieser Gesetzesstelle im Gehen (stark) behindert sein. Für andere Behinderungen, die keine Gehbehinderung darstellen, scheidet demnach die Ausfolgung eines solchen Ausweises aus (hier: Blinder, der eine Begleitperson benötigt, da er seine Hände nicht gebrauchen und dabei keinen Blindenstock benützen kann; Hinweis E 29.11.1989, 88/03/0210).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020134.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010