RS Vwgh 1993/10/13 93/02/0134

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §29b Abs4;

Rechtssatz

Personen, die einen Anspruch auf Ausfolgung eines Ausweises nach § 29b Abs 4 StVO haben, müssen nach dem diesbezüglich zu keinem Zweifel Anlaß gebenden Wortlaut dieser Gesetzesstelle im Gehen (stark) behindert sein. Für andere Behinderungen, die keine Gehbehinderung darstellen, scheidet demnach die Ausfolgung eines solchen Ausweises aus (hier: Blinder, der eine Begleitperson benötigt, da er seine Hände nicht gebrauchen und dabei keinen Blindenstock benützen kann; Hinweis E 29.11.1989, 88/03/0210).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020134.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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