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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung von (sieben) Bundesgesetzen zur Gänze, die für den BMF die Ermächtigung enthalten, namens des Bundes Haftungen zu übernehmen; keineswegs alle Bestimmungen sind derart beschaffen, daß sie in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen könnten; Zurückweisung des AntragesRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof vertritt seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigen muß.
Keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung begehrten Bundesgesetze (ÖIAG-AnleiheG und Änderungen) sind derart beschaffen, daß sie im Sinn des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG bzw. §62 Abs1 letzter Satz VfGG 1953 unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen könnten (vgl. zB VfSlg. 9620/1983; VfGH 3.12.1986 G145/86, G166/86).
Individualantrag auf Aufhebung der Bundesgesetze BGBl. 1975/295, 1979/83, 1981/298, 1961/602, 1982/633, 1983/589, 1986/204; Zurückweisung mangels Legitimation.
Geht man von dem, bloß die Ermächtigung des Finanzministers zur Haftungsübernahme rügenden Antragsvorbringen aus, so ist offenkundig, daß keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung begehrten, ua. auch Regelungen zur Sicherung der Finanzierungsmaßnahmen, wie zB die Verpflichtung des Bundes zur Refundierung bestimmter Ausgaben der Österreichischen Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft (BGBl. 1986/204: Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft) umfassenden Bundesgesetze derart beschaffen sind, daß sie im Sinn des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG bzw. §62 Abs1 letzter Satz VfGG 1953 unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen könnten.
Keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung begehrten Bundesgesetze (ÖIAG-AnleiheG und Änderungen) sind geeignet, unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers einzugreifen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Verstaatlichte UnternehmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:G59.1987Dokumentnummer
JFR_10129388_87G00059_01