RS Vwgh 1993/10/13 93/02/0108

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §48 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/27 90/18/0044 8

Stammrechtssatz

Im Verfahren vor dem VwGH kann nicht der im Verfahren vor dem VfGH erwachsene Aufwandersatz verlangt werden.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020108.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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