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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Da dem eingeschrittenen Gendarmeriebeamten ein richtiges Urteil über die Lichtverhältnisse zur Tatzeit (Oktober, 18.00 bis 18.20 Uhr) am Tatort zuzumuten ist (Hinweis E 17.1.1977, 1747/76) und im übrigen die zu dieser Zeit herrschende Dunkelheit im Einklang mit der Lebenserfahrung steht, hat es (im Beschwerdefall) keiner Einholung einer entsprechenden Äußerung der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik bedurft.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Sachverständigengutachten Beweismittel Zeugen Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020146.X01Im RIS seit
12.06.2001