RS Vwgh 1993/10/13 93/02/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §23 Abs1;

Rechtssatz

Die Vertretung durch andere Personen als Rechtsanwälte im Verfahren vor dem VwGH ist unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020243.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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