RS Vwgh 1993/10/13 92/13/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1993
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 86/13/0003 1

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber hat die im Zusammenhang mit der Bewirtung von Geschäftsfreunden stehenden Aufwendungen ungeachtet allfälliger betrieblicher Beweggründe von den steuerlichen Abzugsfähigkeit ausgeschlossen. Eine Prüfung im Einzelfall, welches Ausmaß das betriebliche Interesse an der Bewirtung der Geschäftsfreunde hatte, erübrigt sich daher.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130162.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten