RS Vwgh 1993/10/13 91/13/0058

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs4;
FinStrG §187;

Rechtssatz

Geldbeträge, die unter Anwendung des § 187 FinStrG an die Stelle der Verfallsstrafe treten, sind ebenso wie Geldstrafen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130058.X09

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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