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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/14/0054 E 21. Oktober 1986 RS 3Stammrechtssatz
Unter den Begriff der "Bewirtung" fällt nicht nur das Verabreichen bzw Zurverfügungstellen von Speisen und Getränken, sondern auch die Kosten für die Unterkunftsgewährung an Geschäftsfreunde. Eine Wohnung ist auch dann nicht als zum notwendigen Betriebsvermögen zugehörig anzusehen, wenn sie bloß zeitweise Geschäftsfreunden als Unterkunft zur Verfügung gestellt wird (Hinweis E 12.5.1967, 1527/65).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 BewirtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130162.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010