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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §21;Rechtssatz
Daß der angefochtene Bescheid (betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens) dem Bf in einem offenen Kuvert zugestellt worden sei, kann von vornherein keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020243.X01Im RIS seit
20.11.2000