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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §31 Abs2;Rechtssatz
Strafbar nach § 31 Abs 2 ASchG ist - neben dem Arbeitgeber - auch ein etwaiger Bevollmächtigter des Arbeitgebers. Als solcher kann dabei auch ein mit der nötigen Vollmacht ausgestatteter Arbeitnehmer auftreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020104.X02Im RIS seit
01.06.2001