RS Vwgh 1993/10/13 93/02/0104

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §9;

Rechtssatz

Strafbar nach § 31 Abs 2 ASchG ist - neben dem Arbeitgeber - auch ein etwaiger Bevollmächtigter des Arbeitgebers. Als solcher kann dabei auch ein mit der nötigen Vollmacht ausgestatteter Arbeitnehmer auftreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020104.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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