RS Vwgh 1993/10/14 93/17/0148

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Veröffentlicht am 14.10.1993
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260;
BAO §267 Abs1;
BAO §276 Abs1;
BAO §299 Abs5;
BAO §299;
LAO Stmk 1963 §206 Abs1;
LAO Stmk 1963 §220 Abs5;
LAO Stmk 1963 §220 Abs6;

Rechtssatz

Die Aufsichtsbehörde (Gemeinderat) behob die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages und dessen Fälligstellung während des anhängigen Berufungsverfahrens, betreffend den Fälligstellungsbescheid (Hinweis E 6.4.1971, 816/70). Schon im Hinblick darauf, daß die Oberbehörde und die Berufungsbehörde nicht zusammenfallen müssen (wie dies nach der BAO der Fall sein kann), ist in der aufsichtsbehördlichen Behebung eines in Berufung gezogenenen Bescheides keine Erledigung der anhängigen Berufung zu erblicken. Erst die Erledigung der (durch das Zurücktreten des Verfahrens in die Lage vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gem § 220 Abs 6 Stmk LAO (§ 299 Abs 1 BAO) gegenstandslos gewordenen) Berufung beendet daher die Wirkungen einer Berufungsvorentscheidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170148.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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