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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §260;Rechtssatz
Die Aufsichtsbehörde (Gemeinderat) behob die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages und dessen Fälligstellung während des anhängigen Berufungsverfahrens, betreffend den Fälligstellungsbescheid (Hinweis E 6.4.1971, 816/70). Schon im Hinblick darauf, daß die Oberbehörde und die Berufungsbehörde nicht zusammenfallen müssen (wie dies nach der BAO der Fall sein kann), ist in der aufsichtsbehördlichen Behebung eines in Berufung gezogenenen Bescheides keine Erledigung der anhängigen Berufung zu erblicken. Erst die Erledigung der (durch das Zurücktreten des Verfahrens in die Lage vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gem § 220 Abs 6 Stmk LAO (§ 299 Abs 1 BAO) gegenstandslos gewordenen) Berufung beendet daher die Wirkungen einer Berufungsvorentscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170148.X02Im RIS seit
20.11.2000