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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Bezeichnung als "Umbau" im Baubewilligungsbescheid bindet nicht die Abgabenbehörde bei der Entscheidung über den Erschließungsbeitrag; für diese ist alleine entscheidend, ob die Baumasse durch die bauliche Veränderung vergrößert wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170037.X01Im RIS seit
03.05.2001