RS Vwgh 1993/10/14 91/17/0037

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Veröffentlicht am 14.10.1993
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Tir 1989 §19;
BauO Tir 1989 §3 Abs7;
BauO Tir 1989 §31;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Bezeichnung als "Umbau" im Baubewilligungsbescheid bindet nicht die Abgabenbehörde bei der Entscheidung über den Erschließungsbeitrag; für diese ist alleine entscheidend, ob die Baumasse durch die bauliche Veränderung vergrößert wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170037.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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