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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der Landesgesetzgeber durch das Anknüpfen der Abgabepflicht an das veranstaltete Vergnügen des Haltens von Apparaten, durch deren Betätigung eine aggressive Handlung dargestellt wird, den ihm eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungspielraum überschritten hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170270.X03Im RIS seit
20.11.2000