RS Vwgh 1993/10/14 93/17/0281

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Veröffentlicht am 14.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §56;
MOG 1985 §12 Abs3;
MOG 1985 §5;
MOG 1985 §60 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/17/0293 93/17/0294 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/17/0282 B 14. Oktober 1993 93/17/0283 B 14. Oktober 1993 93/17/0284 B 14. Oktober 1993 93/17/0285 B 14. Oktober 1993

Rechtssatz

Sind Erledigungen weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung unterteilt, weisen sie auch nach ihrem Inhalt keinen zweifelsfrei normativen Abspruch auf, sondern enthalten sie - unter Bezugnahme auf eine bereits "angelastete" Zuschußkürzung - eine Zahlungsaufforderung und für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung den Hinweis auf die Anlastung von Verzugszinsen nach den § 12 Abs 3 und § 60 Abs 4 MOG, wobei "um Kenntnisnahme und gleichlautende Buchung" ersucht wird, so können diese Erledigungen nicht als Bescheide iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gewertet werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen Aufforderung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170281.X02

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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