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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/17/0293 93/17/0294 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/17/0282 B 14. Oktober 1993 93/17/0283 B 14. Oktober 1993 93/17/0284 B 14. Oktober 1993 93/17/0285 B 14. Oktober 1993Rechtssatz
Sind Erledigungen weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung unterteilt, weisen sie auch nach ihrem Inhalt keinen zweifelsfrei normativen Abspruch auf, sondern enthalten sie - unter Bezugnahme auf eine bereits "angelastete" Zuschußkürzung - eine Zahlungsaufforderung und für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung den Hinweis auf die Anlastung von Verzugszinsen nach den § 12 Abs 3 und § 60 Abs 4 MOG, wobei "um Kenntnisnahme und gleichlautende Buchung" ersucht wird, so können diese Erledigungen nicht als Bescheide iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gewertet werden.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen Aufforderung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170281.X02Im RIS seit
13.11.2001