Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Wenn die Rechtsmittelbehörde aus der Tatsache, daß der Beschuldigte in seinem Einspruch zunächst nur die Zuständigkeit der Erstbehörde bekämpft und erst zu einem späteren Zeitpunkt die Person bekanntgegeben hat, die die Verwaltungsübertretung begangen hat, den Schluß zieht, daß die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wesentlich beeinträchtigt sei, so ist diese Annahme nicht ausreichend begründet, wenn der Täter noch innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist vom Beschuldigten genannt und von der Behörde als Zeuge vernommen worden ist.
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170202.X01Im RIS seit
20.11.2000