RS Vwgh 1993/10/14 93/17/0202

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Veröffentlicht am 14.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VStG §24;

Rechtssatz

Wenn die Rechtsmittelbehörde aus der Tatsache, daß der Beschuldigte in seinem Einspruch zunächst nur die Zuständigkeit der Erstbehörde bekämpft und erst zu einem späteren Zeitpunkt die Person bekanntgegeben hat, die die Verwaltungsübertretung begangen hat, den Schluß zieht, daß die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wesentlich beeinträchtigt sei, so ist diese Annahme nicht ausreichend begründet, wenn der Täter noch innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist vom Beschuldigten genannt und von der Behörde als Zeuge vernommen worden ist.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170202.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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